AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma ACOVIS GbR
Stand: 1.08.2002

§ 1 Geltungsbereich
Für sämtliche Verträge mit ACOVIS, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, im folgenden ACOVIS genannt, gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Abweichenden Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote von ACOVIS sind - auch hinsichtlich der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine verbindliche Zusicherung erfolgt ist. Bestellungen des Kunden gelten erst nach schriftlichen Bestätigung von ACOVIS oder mit Auslieferung der Ware als angenommen.
(2) Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen der Bedingungen, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftform.
(3) Für den Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen ACOVIS hergeleitet werden können.

§ 3 Leistungsumfang
(1) ACOVIS erbringt Dienstleistungen nach den Wünschen und Angaben des Kunden. Installation, Einweisung und Schulung gehören nur zu den Leistungspflichten von ACOVIS, soweit dies besonders vereinbart ist. Änderungs- und Erweiterungswünsche muss ACOVIS nur dann berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen
(2) Bei einer wesentlichen Änderung der vertraglichen Pflichten von ACOVIS zum Zweck der Anpassung an die Wünsche und Belange des Kunden kann ACOVIS dem Kunden den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung stellen. Dies gilt auch für eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Erweiterung durchführbar ist, soweit ACOVIS schriftlich darauf hingewiesen hat.
(3) ACOVIS ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit deren Lieferung diese für den Kunden nicht unzumutbar sind.

§ 4 Preise
(1) Es gelten die Listenpreise zum Zeitpunkt der Leistungserbringung. Festpreise gelten nur dann, wenn die hierüber ein gesondertes Angebot erstellt worden ist und dieses weder eine Preiserhöhungsmöglichkeit noch eine zeitliche Begrenzung der Festpreisabrede enthält. Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer nicht mit ein.
(2) Versandkosten, Installation, Schulung und sonstige Nebenleistungen sind im Preis nicht inbegriffen, soweit keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde.
(3) Zusatzleistungen, die nicht in der Preisliste oder dem Angebot enthalten sind, werden gesondert nach Aufwand in Rechnung gestellt.

§ 5 Zahlung Aufrechnung, Zurückbehaltung
(1) Zahlungsforderungen von ACOVIS sind, sofern nichts abweichendes vereinbart ist, sofort fällig und ohne Abzug zahlbar. Sofern ACOVIS sich mit einer Zahlung durch Scheck oder Wechsel einverstanden erklären, erfolgt die Hingabe von Schecks und Wechseln in jedem Fall lediglich erfüllungshalber. Die Hingabe führt nicht zu einer Stundung unserer Forderung. Die mit der Verwertung eines Schecks oder Wechsels verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
(2) Der Eintritt des Zahlungsverzugs des Kunden setzt keine ausdrückliche Mahnung durch ACOVIS voraus, sondern es fallen bei Überschreitung des Zahlungszieles Verzugszinsen an.
(3) Befindet sich der Kunde mit der Zahlung im Verzug, so liegt der Verzugszinssatz bei 5 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens sowie weiterer gesetzlicher Rechte bleibt vorbehalten.
(4) Bei mehreren offenen fälligen Forderungen kann ACOVIS Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anrechnen. Sofern bereits Mahnkosten oder sonstige Kosten der Rechtsverfolgung angefallen sind, kann ACOVIS Zahlungen des Kunden zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen. ACOVIS ist berechtigt für Platzmietverträge (Ports) eine Vorausleistung in Höhe von bis zu 100 % der Gesamtmonatskosten zu erheben.
(5) Werden nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden nach pflichtgemäßen, kaufmännischen Einschätzung wesentlich beeinträchtigen, so ist ACOVIS berechtigt unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zu verweigern, bis die bis dahin fälligen Forderungen bezahlt worden sind oder aber hinreichend Sicherheit geleistet worden ist. Nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Begleichung der ausstehenden Forderungen oder der Sicherheitsleistung ist ACOVIS berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten.
(6) Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur hinsichtlich unbestrittener, rechtskräftig festgestellter Forderungen zu. Ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht, beispielsweise wegen Leistungsmängeln, steht dem Kunden nur bezüglich solcher unbestrittener, rechtskräftig festgestellter Forderungen zu, die aus demselben Vertragsverhältnis mit uns stammen.

§ 6 Termine, Fristen und Leistungshindernisse
(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(2) Ist für die Leistung von ACOVIS die Mitwirkung des Kunden erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.
Bei Verzögerungen infolge von:
a)Veränderungen der Anforderungen des Kunden,
b)unzureichenden Voraussetzungen in der Anwendungsumgebung (Hardware- oder Softwaredefizite), soweit sie ACOVIS nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten.
(3) Soweit ACOVIS seine vertraglichen Leistungen infolge Arbeitskampf, höherer Gewalt oder anderer für ACOVIS unabwendbarer Umstände nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, treten für ACOVIS keine nachteiligen Rechtsfolgen ein.
(4) Werden von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.

§ 7 Mitwirkungspflicht
(1) Der Kunde wird notwendige Daten, vor allem Art und Modell der Videokonferenzteilnehmer zeitgerecht und in digitaler Form zur Verfügung stellen.
(2) Der Kunde ist für ausreichende Ressourcen und Informationen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verantwortlich. Er wird für die Verfügbarkeit der erforderlichen kompetenten Mitarbeiter sorgen.
(3) Wenn ACOVIS dies für erforderlich hält, wird im Einvernehmen mit dem Kunden eine Testschaltung erfolgen.
(4) Sowie Fehler oder Beeinträchtigungen der Funktionalität der Leistungen von ACOVIS bei der Übertragung auftreten, wird der Kunde ACOVIS unverzüglich unter Angabe von Zeitpunkt und Fehlerspezifikation sowie Namens und Telekommunikationsdaten (Telefon, E-Mail) des meldenden und zuständigen Mitarbeiters davon unterrichten.
(5) Der Kunde ist für den störungsfreien Betrieb der Videokonferenzeinrichtungen vor Ort der einzelnen Teilnehmer verantwortlich.
(6) Eine Zertifizierung von Endgeräten durch ACOVIS kann erfolgen. Sofern nach der Zertifizierung durch ACOVIS erhebliche Änderungen an der Hard- oder Software der computergestützten Geräte oder aber an der Konfiguration von sonstigen Videokonferenzsystemen vorgenommen sind, ist der Kunde für etwaige Leistungsmängel beim Verbindungsaufbau und der Übertragung verantwortlich.

§ 8 Teststellungen
Soweit ACOVIS dem Kunden ein Videokonferenzsystem oder eine sonstige Anlage kostenlos zur Verfügung stellt, ist ACOVIS berechtigt, jederzeit Rücksendung vom Kunden zu verlangen. Kommt der Kunde der Aufforderung der Rücksendung nicht unverzüglich nach, kann ACOVIS neben dem Rückforderungsrecht als pauschalierte Nutzungsentschädigung den Tagesmietpreis für jeden Tag der hierdurch verursachten Verzögerung entsprechend der aktuellen ACOVIS Preisliste verlangen.

§ 9 Gewährleistung
(1) Mangelhafte Leistungen werden von innerhalb der Gewährleistungsfrist von sechs Monaten, die mit dem Datum der Leistung beginnt, nach entsprechender Mitteilung des Kunden durch ACOVIS nachgebessert. ACOVIS behebt die Mängel und stellt, soweit der Mangel von ACOVIS zu vertreten ist, kostenfrei eine vergleichbare Ersatzleistung. Darüber hinaus gehende Aufwendungen werden nach Aufwand abgerechnet.
(2) Der Kunde wird die Fehlerbehebungsmaßnahmen unverzüglich umsetzen und dabei die Unterrichtungspflichten beachten.
(3) Die Gewährleistung besteht nicht, wenn der Mangel nur unerheblich ist.
(4) Schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Kunde das Rückgängigmachen des Vertrags oder das Herabsetzen des Preises verlangen.
(5) Mängel insbesondere durch auftretende Fehlermeldungen sind nach Kräften detailliert wiederzugeben (z.B. durch Fehlerprotokolle).

§ 10 Haftung
(1) Für Rechtsmängel und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet ACOVIS unbeschränkt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(2) Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung unserer gesetzlichen Vertreter und unserer Erfüllungsgehilfen haftet ACOVIS. Für leichte Fahrlässigkeit haftet ACOVIS nur im Rahmen wesentlicher Vertragspflichten.
(3) Die Verantwortung für Datenverlust ist durch den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt. Dieser bemisst sich nach dem Schaden, der bei der Vornahme zumutbarer Sicherungsmaßnahmen eingetreten wäre.
(4) ACOVIS haftet nicht für Schäden, mit deren Entstehen im Rahmen dieses Vertrags nicht gerechnet werden musste. Untypische unvorhersehbare Schäden werden von der Haftung nicht erfasst.

§ 11 Pflicht des Kunden zur Datensicherung
Der Kunde ist verpflichtet, sich vor Datenverlust angemessen zu schützen. Da die Neuinstallation von Software, aber auch die Veränderung der installierten Software das Risiko eines Datenverlustes mit sich bringt, ist der Kunde verpflichtet, vor Neuinstallation oder Veränderung der installierten Software durch eine umfassende Datensicherung Vorsorge gegen Datenverlust zu treffe.

§ 12 Datenschutz und Geheimhaltung
(1) ACOVIS speichert die im Rahmen der Vertragsanbahnung und -abwicklung benötigten Daten des Kunden (z. B. Adresse und Bankverbindung.
(2) Durch die Verbindung eines Netzwerks mit dem Internet entsteht die Möglichkeit der missbräuchlichen Verwendung von Daten. Insbesondere sensible Daten muss der Kunde daher durch eigene Sicherungsmaßnahmen vor unberechtigtem Zugriff schützen.
(3) Beide Vertragspartner werden vertraulich gekennzeichnete Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertrags bekannt werden, vertraulich behandeln.

§ 13 Kündigung
(1) Bei Platzmietverträgen kann der Kunde frühestens 2 Monate nach Vertragsbeginn ordentlich kündigen. Der Vertrag verlängert sich jeweils um 3 Monate, wenn er nicht einen Monat vor Vertragsende schriftlich gekündigt wird.
(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. ACOVIS kann, wenn der Kunde mit der Zahlung der Vergütung um mehr als einen Monat in Verzug ist, fristlos kündigen.

§ 14 Mitteilungen per E-Mail
(1) Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-Mail) verständigen Bestimmungen an. Die E-Mail muss den Namen und die E-Mail Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten.
(2) Für unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten ist eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet. Jeder Vertragspartner stellt auf Wunsch des anderen ein abgestimmtes Verschlüsselungssystem wie beispielsweise PGP auf seiner Seite zur Verfügung.
(3) Eine im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend.
(4) Die Verbindlichkeit der E-Mail gilt für alle Erklärungen, die die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt. Ausgeschlossen sind dagegen insbesondere eine Kündigung, Maßnahmen zur Einleitung oder Durchführung eines Schiedsverfahrens, sowie Erklärungen, die von einem Vertragspartner ausdrücklich abweichend von dieser Vereinbarung in schriftlicher Form (§ 126 Abs. 1 BGB) verlangt werden.

§ 15 Schiedsklausel
(1) Über alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich Streitigkeiten über seinen Bestand oder seine Beendigung, entscheidet endgültig und bindend unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit ein Schiedsgericht. Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall besonders gebildet und besteht aus drei Schiedsrichtern. Jede Partei benennt einen Schiedsrichter. Die beiden so ernannten Schiedsrichter wählen den Obmann.
(2) Ort des Schiedsverfahrens ist Freiburg im Breisgau; Sitzungen des Schiedsgerichts können auch an anderen Orten, insbesondere am Sitz des Obmannes stattfinden.
(3) Der Obmann leitet das Verfahren, das vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt wird.
(4) Die Parteien sind vor Erlass des Schiedsspruches mündlich zu hören, es sei denn, sie verzichten beide schriftlich auf eine mündliche Verhandlung.
(5) Das Schiedsgericht bemüht sich in jedem Verfahrensstadium um eine gütliche Beilegung des Rechtstreites. Es entscheidet nach geltendem materiellen Recht; es entscheidet auch über die Kosten des Schiedsverfahrens in entsprechender Anwendung der §§ 91 ff. ZPO. Die Schiedsrichter haben Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz; sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(6) Als zuständiges Gericht im Sinne des §§ 1062 ZPO wird das Oberlandesgericht Karlsruhe vereinbart.

§ 16 Anwendbares Recht und Erfüllungsort
(1) Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts. Auch im grenzüberschreitenden Verkehr gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird Freiburg im Breisgau vereinbart. Als Gerichtsstand wird in diesem Fall Freiburg im Breisgau vereinbart.

§ 17 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die anderen Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Vertragspartner werden die nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.